Verbilligter Kaufpreis von GmbH‑Anteilen kann Arbeitslohn sein
A war Geschäftsführer der X‑GmbH, an der er zu 5 % und die Y‑GmbH zu 85 % beteiligt waren. A war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der H‑GmbH. Die H kaufte von Y 10 % der X‑Anteile zu einem Kaufpreis von 200.000 €. Das Finanzamt bewertete diese Beteiligung mit 450.000 € und meinte, die Differenz von 250.000 € sei Arbeitslohn des A, den…