Keine quellenbezogene Ermittlung anrechenbarer Gewerbesteuer
Die tarifliche Einkommensteuer kann sich um einen bestimmten Anteil an Gewerbesteuer mindern, der sich aus den im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünften ergeben hat. Der Ermäßigungsbetrag ist auf das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags beschränkt.
Berechnungsgrundlage für den anrechenbaren Ermäßigungsbetrag sind nur die tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegenden gewerblichen Einkünfte. Dadurch sind gewerbliche Einkünfte aus einem ruhenden Gewerbebetrieb oder Veräußerungsgewinne nicht in die Berechnung einzubeziehen.
Die berücksichtigungsfähigen gewerblichen Einkünfte sind für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. Dabei müssen positive und negative gewerbliche Einkünfte jeweils miteinander verrechnet werden. Anschließend ist die Summe aus den getrennt ermittelten und anzusetzenden positiven gewerblichen Einkünften eines jeden Ehegatten zu bilden. Sie ist der Zähler zur Errechnung des Quotienten für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags. Der Nenner ergibt sich aus diesem Betrag zuzüglich der Summe der positiven nicht gewerblichen Einkünfte beider Ehegatten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)