Verbilligt vermietete Wohnungen als gewillkürtes Betriebsvermögen
Eine zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermietete Wohnung kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Die außerbetrieblich veranlasste Verbilligung stellt dabei eine Nutzungsentnahme dar.
Der Bundesfinanzhof[1] hat sich mit dem Fall einer Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, die ein verpachtetes Hotel betrieb. Zum Hotel gehörten auch Wohnungen, die an Miterben, die zugleich auch Hotelangestellte waren, zu deren eigenen Wohnzwecken vermietet waren. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die von den Miterben selbst genutzten Wohnungen nicht Betriebsvermögen, sondern vielmehr notwendiges Privatvermögen darstellten.
Der Bundesfinanzhof dagegen stellte fest, dass fremd vermietete Grundstücke kein notwendiges Privatvermögen sein können. Sie können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer verbilligten Überlassung, wie in dem geschilderten Fall, ist die Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und ortsüblicher Miete als Nutzungsentnahme zu erfassen.
[1] BFH, Urt. v. 14.8.2014, IV R 56/11, BFH/NV 2015, S. 317.