Betriebliche Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht
Kundenaufträge, die geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins. Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen. Der Bundesfinanzhof entschied,…