201104.21
0
0

Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung gegenüber dem Insolvenzverwalter

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte eine Ehefrau vom Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemannes, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Zusammenveranlagung der Eheleute für die Jahre 2002 bis 2004 zuzustimmen. Sie wollte damit einen zum 31.12.2001 zugunsten des Schuldners festgestellten Verlustvortrag von über 300.000 € zur Steuerersparnis nutzen. Aus der Verwaltung der Insolvenzmasse waren im fraglichen Zeitraum keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt worden.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung des Insolvenzverwalters, der Zusammenveranlagung Zug um Zug gegen Abgabe einer Erklärung zuzustimmen, mit welcher der Schuldner von etwa künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen infolge der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung freigestellt wird.

Nach Ansicht des Gerichts richtet sich der Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Teils gegen den Insolvenzverwalter. Dabei kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung des Werts des durch die Zusammenveranlagung erzielten Steuervorteils verpflichtet.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.