Betriebliche Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht
Kundenaufträge, die geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins. Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Unternehmer die gefertigten Aufzeichnungen nicht aufbewahren musste, weil er nach den Steuergesetzen nicht verpflichtet war, die Arbeitsstunden oder Ersatzteile aufzuzeichnen. Die Buchführung war somit ordnungsgemäß.
Hinweis: Stundenaufzeichnungen können aber beispielsweise für die Bewertung von teilfertigen Arbeiten, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Abrechnung von Wintergeld und ähnlichen Leistungen in der Bauwirtschaft von Bedeutung sein.