Bewerberin braucht Schwangerschaft nicht zu offenbaren – auch nicht vor Anstellung als Schwangerschaftsvertretung
Eine Frau, die sich um eine befristete Anstellung als Schwangerschaftsvertretung bewirbt, braucht dem Arbeitgeber nicht zu offenbaren, dass sie selbst schwanger ist. Ein solches Verhalten stellt keine arglistige Täuschung und keinen Rechtsmissbrauch dar. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgehilfin, war von der beklagten Kanzlei mit Vertrag vom 30.9.2011…