201303.01
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Bewerberin braucht Schwangerschaft nicht zu offenbaren – auch nicht vor Anstellung als Schwangerschaftsvertretung

Eine Frau, die sich um eine befristete Anstellung als Schwangerschaftsvertretung bewirbt, braucht dem Arbeitgeber nicht zu offenbaren, dass sie selbst schwanger ist. Ein solches Verhalten stellt keine arglistige Täuschung und keinen Rechtsmissbrauch dar. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgehilfin, war von der beklagten Kanzlei mit Vertrag vom 30.9.2011 für die Zeit vom 5.10.2011 bis zum 31.1.2013 als Vertretung für eine schwangere Mitarbeiterin eingestellt worden. Im November 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie selbst schwanger sei und dass der errechnete Geburtstermin der 19.5.2012 sei. Daraufhin erklärte die Kanzlei die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie erklärte, sie hätte die Klägerin niemals eingestellt, wenn sie von deren Schwangerschaft gewusst hätte, weil die Klägerin gerade eingestellt werden sollte, um eine andere Schwangere zu vertreten.

Die Rechtsanwaltsgehilfin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und bekam in zwei Instanzen Recht. Die vom Arbeitgeber vor Abschluss eines Arbeitsvertrags gestellte Frage nach einer Schwangerschaft stelle eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Aus diesem Grunde brauche eine schwangere Frau in einem Vorstellungsgespräch auch weder von sich aus noch auf eine entsprechende Frage des Arbeitgebers eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten könne.

Offen ließ das Gericht lediglich, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die Schwangere durch ein dauerhaftes Beschäftigungsverbot gehindert ist, die Arbeit überhaupt aufzunehmen. Darüber brauchte im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil die Anwaltsgehilfin unstreitig zunächst gearbeitet hatte.

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