Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Ein Hotelbetrieb bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück…