Aufzeichnungen für Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen klar und vollständig sein
Ermittelt ein Selbstständiger seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird der Gewinn (Überschuss) durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Aufzuzeichnen sind – bis auf einige Besonderheiten – grundsätzlich nur die vereinnahmten Betriebseinnahmen und die verausgabten Betriebsausgaben.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass diese Aufzeichnungen so klar und vollständig sein müssen, dass sie einem sachverständigen Dritten den Umfang der Einnahmen und Ausgaben in einem vertretbaren Zeitrahmen plausibel machen.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt die EDV‑mäßig erfassten Rechnungsausgänge an seine Privatpatienten nach Bezahlung gelöscht. Verweisen konnte er nur auf seine Aufzeichnungen in der Patientenkartei. Das Gericht entschied, dass dies nicht einer geordneten Rechnungslegung entsprach und akzeptierte die Hinzuschätzungen des Finanzamts. Dass die gelöschten Daten auf der Festplatte rekonstruierbar gewesen sein könnten, ändere an der Hinzuschätzungsbefugnis nichts. Ein Datenverlust gehe regelmäßig zu Lasten des Selbstständigen.