Auswahl von Haftungsschuldnern bei Steuerhinterziehung
Ein Arbeitgeber hatte illegal Arbeitnehmer beschäftigt. Lohnsteuer wurde auf den ausgezahlten Lohn nicht einbehalten. Das Finanzamt forderte die Lohnsteuer vom Arbeitgeber als Haftungsschuldner. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit seiner Inanspruchnahme.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner der Lohnsteuer. Wen das Finanzamt für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch nimmt, kann es nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Für den Fall einer vorsätzlichen Steuerstraftat bedarf die Auswahl keiner besonderen Begründung. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen an der Straftat beteiligt waren (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Ein haftender Straftäter kann nicht beanspruchen, dass statt seiner ein gleichrangig haftender Mittäter in Anspruch genommen wird. Allerdings darf auch nicht auf die Heranziehung eines vorsätzlich an einer Straftat Beteiligten verzichtet werden.