Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot nur mit zeitlicher Begrenzung zulässig
Ein Teppichhändler warb in einem Prospekt für eine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Der Prospekt enthielt keine Angabe, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handelt und ab wann dieser erhoben wird. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen