201107.27
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Künstiche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen eines Paares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Frau mit Fremdsamen bezweckt nach Auffassung des BFH zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptomen der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie zielt aber – wie auch die homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes – auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser kommt zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie ist aber unmittelbare Folge der Erkrankung des Mannes. Damit wird auch bei einer heterologen Insemination die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Mann – die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege – durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Die Aufwendungen sind somit als Krankheitskosten zu beurteilen und damit als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Voraussetzung ist unter Anderem, das die Heilbehandlung entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist.

Mit Urteil vom 10.05.2007 – III R 47/05, BStBl 2007 II S. 871 hatte der BFH zu einer homologen künstlichen Befruchtung entschieden, dass das auch für ein nicht verheiratetes Paar gilt, wenn die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen beachtet werden; insbesondere eine fest gefügte Partnerschaft vorliegt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird.

Danach dürfte es auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung nicht darauf ankommen, dass das Paar miteinander verheiratet ist.

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