Wechselseitiger Anspruch von Ehegatten auf Information über die finanziellen Verhältnisse
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm ein volljähriger Sohn aus erster Ehe seinen in zweiter Ehe verheirateten Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Da die Einkünfte des Vaters aus eigener Erwerbstätigkeit unterhalb des notwendigen Selbstbehalts lagen, verlangte der Sohn von seinem Vater Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau, um dessen Anspruch auf Familienunterhalt zu ermitteln.
Zu Recht, befand das Gericht.
Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.