Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Mantelkaufregelung
Für Kapitalgesellschaften gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 eine Verlustverrechnungsbeschränkung, wonach bei einem Anteilserwerb innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % die Verluste quotal bzw. vollständig untergehen.
Ein Beteiligungserwerb für Sanierungszwecke ist für die Verlustverrechnungsbeschränkung unschädlich, wenn die Anteilsübertragung nach dem 31.12.2007 erfolgte bzw. erfolgt.
Voraussetzung der Anwendung der Sanierungsklausel ist, dass Maßnahmen ergriffen wurden oder werden, um die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen. Weiterhin müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben, d. h. eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder eine bestimmte Lohnsumme nicht unterschritten oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt werden.
Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt bei Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2009 auch nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, bleiben ab 2010 nicht genutzte Verluste bis zur Höhe stiller Reserven erhalten, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind.