201002.23
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Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Zinsschranke

Die Zinsschranke schränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen von Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Zinsaufwendungen können bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA (Summe aus steuerlichem Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) abgezogen werden.

Ansonsten können Zinsaufwendungen nur innerhalb der Freigrenze oder bei Eingreifen der Escape-Klausel in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden nun folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Freigrenze wurde dauerhaft auf 3.000.000 € heraufgesetzt, d. h. sie gilt auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden.
  • Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wurde für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren ein Vortrag des EBITDA eingeführt. Damit können Betriebe den für ihren Zinsabzug nicht genutzten Teil des EBITDA auf fünf Wirtschaftsjahre vortragen. Die Änderung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.
  • Wie bisher kann ein konzernangehöriger Betrieb seine Zinsen voll abziehen, wenn seine Eigenkapital/Fremdkapital-Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns (Konzern-Escape). Der Toleranzrahmen für eine Unterschreitung der Eigenkapitalquote wird ab 2010 von einem auf zwei Prozentpunkte erhöht.

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