Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausbildungszeit
Die lang anhaltende Erkrankung eines Auszubildenden begründet keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildungszeit. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen kürzlich entschieden.
Es ging um den Fall einer Verwaltungsfachangestellten, die innerhalb ihrer dreijährigen Ausbildungszeit insgesamt nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren konnte und deshalb eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit beantragte. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag ab. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte: Die Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung. Vielmehr kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen erfolgen. Eine entsprechende Beurteilung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall habe das beklagte Land zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin innerhalb ihrer Ausbildungszeit insgesamt nur kurze Zeit Ausbildung habe absolvieren können. In dieser Zeit hätten ihr nur wenige Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Auch an der Zwischenprüfung habe die Klägerin nicht teilgenommen. Eine Verlängerung zur Erreichung des Ausbildungsziels müsste im Falle der klagenden Verwaltungsangestellten trotz ihrer Vorbildung demnach derart lang bemessen sein, dass nahezu die gesamte Ausbildung nachgeholt werden müsste. Dies sei jedoch nicht Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregelung.