Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung können als Werbungskosten abgezogen werden
Eine Buchhändlerin, die inzwischen als Lehrerin tätig ist, begann nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Sonderpädagogik-Studium, das sie auf Grund Schwangerschaft nicht beendete. Im Jahr 2002 begann sie ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin und behandelte die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten. Ab 2005 lehnte das Finanzamt den Abzug von Werbungskosten ab und berücksichtigte die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten mit einem Abzug von maximal 4.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten abzuziehen sind, wenn diesem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass das Studium nicht „ins Blaue hinein“ betrieben worden war.