200910.28
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Verspätung rechtfertigt keine Minderung des Flugpreises

Wegen eines um ca. 3,5 Stunden verspäteten Interkontinentalfluges von Frankfurt nach Washington verpasste eine Familie den inneramerikanischen Anschlussflug nach Phoenix, so dass eine Zwischenübernachtung notwendig und der endgültige Zielflughafen erst um 14,5 Stunden verspätet erreicht wurde.

Die Fluggesellschaft übernahm die Kosten für Taxi und Hotel und regulierte die Ersatzansprüche wegen des mit viertägiger Verspätung ausgelieferten Gepäcks.

Die Reisenden verlangten darüber hinaus wegen der großen Verspätung eine Ausgleichszahlung nach einer EG-Verordnung, eine Minderung des Flugpreises sowie Erstattung von Anwaltskosten.

Zu Unrecht, befand der Bundesgerichtshof.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist die EG-Verordnung auf den von einer amerikanischen Fluggesellschaft durchgeführten inneramerikanischen Flug nicht anwendbar. Die Flugverspätung stelle auch keinen Mangel der Beförderungsleistung dar, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertige. Die Beförderungsleistung werde nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

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