Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf Ansprüche einer WEG geltend machen
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bevollmächtigt. Die WEG handelte dabei in dem Glauben, dass die GbR zuvor wirksam zur Verwalterin bestellt worden war.
Nach Auffassung des Gerichts und nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Gleichwohl kann eine GbR wirksam zur Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt werden. Unerheblich ist, dass die Wohnungseigentümer nicht einen Verwalter mit der Durchsetzung der Mängelansprüche beauftragt hatten. Die Eigentümer können durch Beschluss auch einen Dritten hierzu bevollmächtigen.