201001.21
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Verkauf und Wiederankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

Werden Wertpapiere innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Verlust veräußert, stellt der Wiederankauf der Wertpapiere in gleicher Art und Anzahl am selben Tage, aber zu unterschiedlichem Kurs, keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Anleger im Verhältnis zu seinen Anschaffungskosten stark gesunkene Aktien der Aktiengesellschaft X innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert, um die Verluste steuerlich geltend zu machen. Am selben Tag kaufte er die gleiche Anzahl von Aktien der Gesellschaft X, allerdings zu einem anderen Kurswert wieder an. Das Finanzamt wertete diese Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch und wollte die Verluste nicht anerkennen. Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Nach dem Zweck des Gesetzes sollen realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Anlegers der Einkommensteuer unterworfen werden. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt sich der Anleger mit einem erneuten Ankauf unmittelbar nach dem Verkauf insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Verkauf und anschließender Wiederankauf sind eigenständige, separat zu beurteilende Vorgänge, sodass die Verluste anzuerkennen waren.

Hinweis: Ab 2009 greift für private Kapitaleinkünfte die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %. Sie greift auch – unabhängig von der Haltezeit – für Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen zukünftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden.

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