Während der Ausbildungszeit nachgezahlte Ausbildungsvergütung für Vorjahre ist bei Ermittlung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen
Ein Kind war bis zum 28.6.2002 in Ausbildung. Im April 2002 wurden ihm Berufsausbildungsbeihilfen für Vorjahre nachgezahlt. Die Kindergeldkasse verweigerte die Zahlung des Kindergelds, weil die Freigrenze des kindergeldunschädlichen Kindeseinkommens hierdurch überschritten wurde. Die Eltern meinten, die Nachzahlung dürfe nicht angerechnet werden, weil sie auf Vorjahre entfiel.
Der Bundesfinanzhof gab der Kindergeldkasse Recht, weil dem Kind die Nachzahlung während der Ausbildungszeit zugeflossen war.