201107.29
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Unentgeltliche Wertabgabe bei Frühstückgestellung

Auch wenn der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit mit Übernachtung einschließlich Frühstück die Reisekostenvergütung um einen höheren als den Sachbezugswert (2011 = 1,57 €) kürzt, liegt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch hinsichtlich der Frühstücksgestellung mehr vor.

Beispiel:

Der Arbeitgeber bucht und zahlt für seinen Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung mit Frühstück. Die an den Arbeitgeber adressierte Hotelrechnung lautet über 100 EUR brutto, davon werden 80 EUR als Gegenleistung für die Übernachtung und 20 EUR für ein sog. „Business-Package” fakturiert. Reisebeginn ist am Vortag um 18 Uhr, Reiseende am nächsten Tag um 13 Uhr. Der Arbeitgeber leistet einen Verpflegungszuschuss von 6,00 EUR. Er behält für die Frühstücksgestellung einen Betrag von 4,80 EUR ein und zahlt dem Arbeitnehmer als Reisekosten noch 1,20 EUR aus.


Lösung:

Nach jetziger Auffassung der Finanzverwaltung ist die Frühstücksgestellung keine entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Es ist keine Umsatzbesteuerung vorzunehmen.

Bisher lag eine entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren als den nach der SvEV anzusetzenden Wert kürzte. Die Bemessungsgrundlage betrug im Beispielsfall 4,80 €. Aus diesem Betrag war die Umsatzsteuer herauszurechnen.

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