Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums kann zu gewerblichem Grundstückshandel führen
Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels spielt die sog. Drei-Objekt-Grenze eine Rolle. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass ein Verkauf von weniger als vier Objekten in einem Zeitraum von fünf Jahren kein gewerblicher Grundstückshandel ist. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände an, wie ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall zeigt.
Ein Branchenkundiger hatte zwar innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nur drei Immobilien veräußert, aber in einem relativ kurzen Zeitraum danach planmäßig weitere Objekte verkauft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss in einem solchen Fall angenommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Grundstücksanschaffung oder Gebäudeerrichtung eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden und damit von Anfang an ein Gewerbebetrieb vorgelegen hat. Mit dieser Begründung wies das Gericht die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde zurück.