200908.30
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Ordnungsgemäße Buchführung wird durch Zeitreihenvergleich nicht erschüttert

Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung „digital“ durch. Die Betriebsprüfer können über die elektronisch gespeicherten Daten eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die Daten mit moderner Hard- und Software auf ihre Plausibilität hin prüfen.

Beim sog. Zeitreihenvergleich in der Gastronomie werden Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und auf Schwankungen überprüft. Mit dem sog. Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 bei den Kasseneinnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren überprüft. Wenn eine „Lieblingszahl“ häufiger angegeben wird als andere, unterstellt die Finanzverwaltung manipulierte Aufzeichnungen.

Ein Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen des Zeitreihenvergleichs Schwankungen festgestellt. Der Chi-Quadrat-Test zeigte keine Auffälligkeiten. Das Finanzamt nahm die Schwankungen beim Zeitreihenvergleich neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung zu verwerfen und die Einnahmen zu schätzen.

Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht geeignet, die Beweiskraft einer ansonsten formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Einzelne kleinere Beanstandungen bei der Kassenführung hielt das Finanzgericht für unwesentlich.

Wahrscheinlich wird der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden müssen, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat.

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