Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Seit 01.08.2009 ist das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (BGBl 2009 I S. 2302) in Kraft. Erstmals anzuwenden sind die neuen Vorschriften ab 01.01.2010.
§ 90 AO wird wiefolgt geändert:
Nach § 90 Absatz 2 Satz 2 AO wird folgender Satz eingefügt:
„Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, dass die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 AO erzwungen werden.“
§ 162 Abs. 2 AO wird wiefolgt ergänzt:
„Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 AO verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO vorhanden oder höher als die erklärten Einkünfte sind.“
Hinweis:
Wer einmal eine solche Versicherung an Eides statt abgegeben hat, dem ist der Weg zur Selbstanzeige nach § 371 AO faktisch versperrt. Zwar ist danach eine Selbstanzeige noch möglich und eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kann verhindert werden, eine Bestrafung erfolgt jedoch wegen falscher Versicherung an Eides statt.