Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom unzulässig
Das Finanzamt hatte bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Die Steuerfahndung richtete deshalb an seine Bank ein Sammelauskunftsersuchen wegen der Ausgabe von Bonusaktien (Treueaktien) der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000. Deren Bezug führt zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von Treueaktien im Jahr 2002 ist nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig. Die Steuerfahndung wollte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt worden sind. Finanzgericht und Bundesfinanzhof lehnten das Sammelauskunftsersuchen ab. Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung sind nicht allein deshalb zulässig, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle führen könnte. Es bedarf vielmehr eines hinreichenden Anlasses für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.
Im Streitfall waren die Kunden von ihrer Bank klar und unmissverständlich auf die Einkommensteuerpflicht des Aktienbezugs hingewiesen worden. Außerdem war wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine Steuernacherhebung nur bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung möglich. Es gab aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen wurden. Auch dass die Bank die Bonusaktien in der Erträgnisaufstellung nicht berücksichtigte und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht hinwies, ist keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung. Sie fordere nicht mehr als beispielsweise bei Banken gehaltene Wertpapierdepots dazu heraus, Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.