Programmfehler bei Pendlerpauschale – Finanzverwaltung berichtigt Berechnungsweise
Der Berechnungsmodus, der die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bei einer tageweisen Günstigerprüfung bei tatsächlicher Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt, wurde von der Finanzverwaltung aktualisiert und wird bereits eingesetzt.
Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist grds. eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Insoweit ist jedoch ein Jahreshöchstbetrag von 4.500 € zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S 2 EStG).
Ende Juli wurde bekannt, dass der Jahreshöchstbetrag von 4.500 € in der aktuellen Programmversion der Finanzverwaltung fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet wurde, indem die 4.500 € durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr geteilt wurde. So ergab sich z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 €. Dies führte zu keinen Abweichungen bei der Berechnung, sofern der Steuerpflichtige das ganze Jahr dieselbe Strecke fährt. Zu falschen Ergebnissen kam es jedoch, wenn innerhalb eines Jahres – z.B. wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels – kurze und weite Wegstrecken zusammentreffen.
Antwort der Bundesregierung
Auf eine Frage der SPD-Abgeordneten Arndt-Brauer im Bundestag antwortete die Bundesregierung am 25.10.2010:
Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.
Infolge des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 2005 VI R 40/04 (BStBl II S. 712) ist die Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, tageweise vorzunehmen. Wie bei dieser tageweisen Günstigerprüfung die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro im Einzelnen zu berücksichtigen ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetzestext noch aus dem BFH-Urteil vom 11. Mai 2005.
Die Finanzverwaltung ist daher davon ausgegangen, dass bedingt durch die tageweise Günstigerprüfung die Entfernungspauschale auf einen anteiligen Höchstbetrag zu begrenzen ist. Da diese Berechnungsmethode in bestimmten Fallgestaltungen dazu geführt hat, dass sich im Ergebnis ein geringerer – anstatt wie von der Verwaltung beabsichtigt ein höherer – Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergab, wurde der Berechnungsmodus überprüft und aktualisiert.
Der aktualisierte Berechnungsmodus, welcher eine tageweise Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro vorsieht, wird von der Finanzverwaltung bereits eingesetzt. Das Problem bestand damit in der Wahl des Berechnungsschemas und nicht in der verwendeten Software.
Hinweis: Über weitere Hintergründe und Einzelheiten zur Berechnung der Entfernungspauschale bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel informiert der Beitrag von Harder-Buschner in NWB Heft 38/2010, S. 3020.
Quelle: Bundestag Drucksache 17/2818