Treuhänder kann für im eigenen Namen aber auf Rechnung des Treugebers bezogene Leistungen Vorsteuern abziehen
A erwarb 1994 als Treuhänder für B ein Gebäude, das A im eigenen Namen aber auf Rechnung des B 1995 und 1996 sanierte und ab 1997 umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die auf die Sanierungskosten entfallenden Vorsteuern machte A geltend. Im Jahr 2002 gab B eine eigene Umsatzsteuererklärung für 1995 und 1996 ab und erklärte ebenfalls die Vorsteuern aus den Baukosten.
Der Bundesfinanzhof verwehrte B den Vorsteuerabzug, weil A als Leistungsempfänger in den Rechnungen ausgewiesen und auch nach außen gegenüber den leistenden Unternehmern aufgetreten war. Für das Gericht war unerheblich, dass A als Treuhänder auf Rechnung des B gehandelt hatte.