201209.01
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Nichtberücksichtigung von Berufserfahrung bei der Entlohnung

Der EU-rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen des Alters. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt vor, wenn anscheinend neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dies ist durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Zielerreichung angemessen und erforderlich.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt keine Ungleichbehandlung wegen des Alters vor, wenn nach einem Kollektivvertrag für die Einstufung in Verwendungsgruppen und damit die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, die bei anderen Luftlinien erworbenen Erfahrungen hingegen unberücksichtigt bleiben. Das entscheidende Kriterium der Berufserfahrung knüpft weder mittelbar noch unmittelbar an das Alter der Arbeitnehmer an.

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