201107.31
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Latente Steuern – Unsicherheit bei Bilanzierungspflicht kleiner Gesellschaften (DStV)

in Steuern

Die beiden großen Fachverbände DStV und IDW sind sich nicht einig darüber, ob kleine Gesellschaften von der Abgrenzung latenter Steuern befreit sind oder nicht. Die Wirtschaftsprüfer kommen im Gegensatz zum DStV zu dem Schluss, dass eine Befreiung nicht vorliegt, wenn die Voraussetzung einer Rückstellungsbildung gegeben ist.

Seit dem BilMoG sind kleine Gesellschaften nach dem Wortlaut des § 274a Nr. 5 HGB von der Abgrenzung latenter Steuern befreit. Dieses sieht das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem Entwurf einer Stellungnahme zur Rechnungslegung (in Tz. 24 seines ERS HFA 7 n.F.) jedoch anders. Es kommt zu dem Schluss, dass eine solche Befreiung nicht vorliegt, wenn die Voraussetzung einer Rückstellungsbildung gegeben ist. Konkret bedeutet dieses, dass kleine Gesellschaften – im Gegensatz zu größeren Gesellschaften – latente Steuern weiterhin unter den Steuerrückstellungen ausweisen müssten. Der DStV teilt diese Auffassung nicht und hat sich deswegen mit einer Eingabe an das IDW gewandt.

Es war Ziel des Gesetzgebers, die kleinen Kapitalgesellschaften von der schwierigen Thematik der latenten Steuern zu entlasten. Diese Entlastung würde aber, wenn man der Meinung des IDW folgt, ins Leere laufen – zumindest, wenn es sich nicht um quasi-permanente Differenzen handelt. Quasi-permanente Differenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs nicht in naher Zukunft abgebaut werden (z.B. Verkauf eines Grundstücks, das eine steuerlich nicht anerkannte Abschreibung enthält).

In seiner Eingabe führt der DStV aus, dass die Voraussetzung einer Rückstellungsbildung für latente Steuern nicht vorliegt. Er vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des BilMoG eine Umqualifizierung der latenten Steuern in einen „Posten besonderer Art“ vorgenommen hat. Somit sind kleine Gesellschaften von der Bilanzierung latenter Steuern befreit. Aufgrund der praktischen Relevanz und um Sicherheit in der Beratungspraxis zu haben, bereitet der DStV darüber hinaus eine weitere Eingabe an das Bundesministerium der Justiz mit der Bitte um gesetzliche Klarstellung vor.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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