Latente Steuer bei kleinen Kapitalgesellschaften – Ist das Thema endgültig vom Tisch?
Regeln für die Bilanzierung latenter Steuern
Für Kapitalgesellschaften (KapGes) und Kapitalgesellschaften & Co (KapCo) ist die Anwendung des § 274 HGB bezüglich der Regeln zu den latenten Steuern verpflichtend. Voraussetzung für die Bildung latenter Steuern ist das Vorhandensein von temporären Differenzen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Dabei können aktive und passive latente Steuern entstehen. Soweit die Differenzen insgesamt zu einem Überhang an aktiven latenten Steuern führt, besteht hierfür grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht. Im umgekehrten Fall besteht ein Passivierungsgebot.
Kleine KapGes und KapCo sind von der Anwendungspflicht befreit
Nach § 274 a Nr. 5 HGB sind kleine KapGes und KapCo`s von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Konkret heißt dies, dass unabhängig von vorhandenen Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz die se Gesellschaften von Anwendung der komplexen Vorschriften zu den latenten Steuern befreit sind. Der Gesetzgeber tut dies in voller Absicht, um für kleine Gesellschaften Vereinfachungen zu schaffen.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht dies anders
Das IDW erkennt grundsätzlich die Befreiung für kleine KapGes und KapCo`s an. Allerdings sieht das IDW bei bestimmten Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die zu passiven latenten Steuern, die Voraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung als erfüllt an. Fatal ist allerdings dabei, das Rückstellungen in § 249 HGB geregelt sind und dadurch eine Ansatzpflicht hervorrufen wird. Dafür gibt es keine Befreiung für kleine Gesellschaften, so dass Sie sich mit dem Thema latenter Steuern in besonderen Fällen auseinandersetzen müssten.
Diese Fälle sind z. B.:
• Aktivierung von Entwicklungskosten
• Zeitbewertung des Deckungsvermögens für die Altersversorgungsverpflichtung
• Bildung von steuerlicher Rücklagen, z. B. § 6b EStG
• Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund rein steuerlicher Sonderabschreibungen
Konkretisiert wurde diese Auffassung in der Stellungnahme des IDW ERS HFA 27, die bereits im Mai 2009 erschienen ist und bisher allerdings noch nicht verabschiedet war.
IDW nimmt seine Verlautbarung wieder zurück
Die Stellungnahme des IDW wurde in der Literatur wegen seiner Auffassung kritisiert. In einer Sitzung vom 9.9.2010 wurde die Stellungnahme wieder zurückgenommen. Grund war allerdings nicht die Kritik, sondern die Tatsache, das bereits der Deutsche Rechnungslegungs Standard Rat in DRS (Deutscher Rechnungslegungs Standard) 18 zu den latenten Steuern Stellung genommen hat und dieser im Wesentlichen mit dem IDW ERS HFA 27 übereinstimmt. Allerdings: In DRS 18 wird auf den Ansatz passiver latenter Steuern außerhalb des Anwendungsbereichs des § 274 HGB nicht eingegangen.
Gut so, werden Sie sich sagen, damit sollte das Thema also tatsächlich vom Tisch sein.
Zu früh gefreut
Das IDW will die im DRS 18 nicht enthaltenen Regelungen aus IDW ERS HFA 27 im Rahmen der Überarbeitung des IDW RS HFA 7 (Stellungnahme zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften) einarbeiten. Zwar stellt dies aus Sicht der kleinen KapGes und KapCo`s zunächst ein Vakuum dar, weil sich dieser Standard auf Personenhandelsgesellschaften beschränkt, doch ist davon auszugehen, das das IDW nach wie vor an seiner Auffassung bezüglich der Rückstellungsbildung festhält.
Fazit: Sie müssen die Rückstellungsbildung nach wie vor vornehmen!