201208.01
0
0

Kündigung wegen Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Kundendiensttechniker hatte entgegen ausdrücklicher Weisung seines Arbeitgebers Fahrtenbuch und Schlüssel des Dienstwagens nicht im Betrieb hinterlegt sowie Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nahtlos angezeigt bzw. nachgewiesen. Er wurde daraufhin abgemahnt und schließlich gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess hatte er vorgetragen, aufgrund einer akuten depressiven Episode mit völliger Antriebsschwäche nicht zur Erfüllung seiner Pflichten imstande gewesen zu sein.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint. Werden dem Arbeitnehmer – wie in diesem Fall – Ordnungsverstöße ohne besondere schwerwiegende Folgen vorgeworfen, ist Voraussetzung, dass die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist, dieser also seine Handlungsweise steuern konnte. Ist ihm die Pflichterfüllung vorübergehend subjektiv nicht möglich, ist er für diese Zeit von der Pflichterfüllung befreit. Beruft sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auf eine Krankheit, muss er substantiiert darlegen, woran er erkrankt war und weshalb ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich war.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, das Vorbringen des Arbeitnehmers zu seiner Erkrankung zu entkräften.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.