Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs für Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erstattung des höheren, den Wiederbeschaffungswert bis zur sog. 130 %-Grenze übersteigenden Reparaturaufwands allein durch ein Integritätsinteresse des Geschädigten am Behalten des vertrauten Fahrzeugs gerechtfertigt sein. Dieses Integritätsinteresse kann regelmäßig durch die Weiternutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von 6 Monaten nachgewiesen werden.
Dabei kommt dieser 6-Monatsfrist lediglich beweismäßige, aber keineswegs Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs zu.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden berechtigten Reparaturkostenaufwands eines unfallbeschädigten Pkw nicht erst 6 Monate nach dem Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, sondern sofort fällig wird.