Gefahr finanzamtlicher Rückforderung von abgetretenen und ausgezahlten Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen
Eine Bank hatte sich die Vorsteuerüberschüsse aus Umsatzsteuervoranmeldungen eines Kunden abtreten lassen. Sie verrechnete die abgetretenen Beträge mit ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld. Nach Ablauf des Jahres forderte das Finanzamt von der Bank Rückzahlung der an sie abgetretenen Steuerüberzahlungen. Ursächlich hierfür war, dass das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerjahresveranlagung für den Bankkunden die von diesem in seinen Voranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannte. Der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts konnte von dem Bankkunden nicht erfüllt werden. Daraufhin forderte das Finanzamt den Betrag mit einem Rückforderungsbescheid von der Bank.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts. Aus Umsatzsteuervoranmeldungen resultierende Überschüsse sind an den Unternehmer auszuzahlen, soweit das Finanzamt der Voranmeldung folgt. Die Vergütungsansprüche stehen unter dem Vorbehalt einer durch das Finanzamt später noch durchzuführenden Prüfung. Gelangt das Finanzamt bei Durchführung der Jahresveranlagung zu der Erkenntnis, dass die Festsetzung des Vergütungsanspruchs aus den Voranmeldungen fehlerhaft war, kann es den Fehler im Rahmen der festzusetzenden Jahresumsatzsteuer korrigieren. Mit dem Jahressteuerbescheid verlieren die vorherigen Umsatzsteuervoranmeldungen rückwirkend ihre Wirksamkeit. Ergibt sich ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts, muss auch ein Abtretungsempfänger dies gegen sich gelten lassen. Er übernimmt mit der an ihn abgetretenen Forderung aus einer Umsatzsteuervoranmeldung seines Kunden das Risiko des Bestehens dieser Forderung.