200908.05
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Erhöhte Steuerbefreiung für Baudenkmale

Die Neubewertung des Grundvermögens mit dem gemeinen Wert führt dazu, dass auch nicht in vollem Umfang steuerbefreite Baudenkmale mit einem höheren Wert in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Um dies auszugleichen, wird die Steuerbefreiung auf 85 % des Werts angehoben.

Es bleibt dabei, dass die Erhaltung wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und der Grundbesitz in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht ist oder wird.

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