Besonderheiten bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) sind nur zu 90 % ihres Werts steuerpflichtig.
Außerdem gibt es eine Stundungsmöglichkeit. Auf Antrag ist die auf zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre zu stunden. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens bezahlen könnte. Die Stundung erlischt, wenn das Grundstück weiterverschenkt wird.