Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig
Die Übernahme der Haftung durch einen Komplementär ist laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 3.3.2011, V R 24/10) steuerbar und steuerpflichtig, wenn sie gegen gewinnunabhängiges Entgelt erfolgt. Erhält der Komplementär zudem auch eine Vergütung für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft, so sind die Leistungen insgesamt als eine einheitliche Leistung anzusehen. Eine separate Behandlung der Haftungsvergütung als steuerfreier Umsatz ist in keinem Fall möglich.
Die Verwaltung sah das bisher anders, so dass in der Praxis die Haftungsvergütung regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Personengesellschaften. Soweit die Personengesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, muss die ordnungsgemäße Rechnungsstellung überprüft werden. Bei Personengesellschaften ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstehen aus dem Urteil nachteilige Rechtsfolgen, denen durch entsprechende Gestaltungen begegnet werden muss.
Die bisherige Behandlung ist entsprechend zu prüfen und ggf. anzupassen. Dabei muss der Einzelfall beleuchtet werden. Z.B. sind Komplementäre ggf. Kleinunternehmer, wenn sie die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht überschreiten. In diesem Fall entfällt die Umsatzbesteuerung. Alternativ bieten sich Gestaltungen an, die kein oder ein gewinnabhängiges Entgelt vorsehen.