Eine Klage kann auch mit eingescannter Unterschrift wirksam sein
Auch wenn die Klageschrift nur eine eingescannte Unterschrift trägt, kann mit ihr wirksam Klage eingereicht werden. Die Anforderungen für die Wirksamkeit stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Juni 2010 auf, Az: VIII R 38/08
Grundsätzlich wird es von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis genügt oder nicht. Unabhängig von diesem Meinungsstreit muss eine Klageschrift mit eingescannter Unterschrift – ebenso wie eine gar nicht unterschriebene – nach Ansicht des BFH dann als wirksam angesehen werden, wenn ihr (trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift) der Inhalt, der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswillen entnommen werden können. Es muss also aus den Gesamtumständen klar sein, was Inhalt der Klage sein soll, wer die Klage erhebt und dass diese Person auch tatsächlich die Klage erheben will (und sie nicht „versehentlich“ in Umlauf geraten ist).
Dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte insoweit auch ein ungewöhnlicher Sachverhalt zu Grunde gelegen. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte die Klageschrift mit seiner eingescannten Unterschrift per Email an einen seiner Mitarbeiter gesandt mit der Anweisung, die Klageschrift auszudrucken und an das Gericht zu faxen – was auch tatsächlich so durchgeführt worden war. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen, da sie nicht das erforderliche Schriftformerfordernis erfüllt hätte. Dem ist der BFH mit seinem Urteil entgegengetreten. Er sieht eine Klageschrift unter den o. g. Voraussetzungen als wirksam an und hat dem Kläger im vorliegenden Fall Recht gegeben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das FG zurückverwiesen.
Hinweis:
Trotz des obigen Urteils raten wir dennoch dazu, eine Klage stets mit Originalunterschrift beim zuständigen Finanzgericht einzureichen.
Quelle: Urteilsdatenbank des BFH