Ein Vertragsänderungsangebot muss mit „Ja“ angenommen werden können
Wenn ein Arbeitnehmer die Fortführung seines Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis wünscht, ist ihm zu raten, dem Arbeitgeber konkret mitzuteilen, wie sich die Altersteilzeit im Einzelnen gestalten soll. Diese Erfahrung musste eine Arbeitnehmerin machen, die ihrem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt hatte, dass sie die Durchführung einer Altersteilzeit ab spätestens Dezember 2009 beantrage. Nachdem der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit der Mitarbeiterin ablehnte, klagte diese vor dem Arbeitsgericht. Diesen Prozess hat sie in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht verloren.
Das Gericht stellte klar, dass der Antrag eines Arbeitnehmers, sein Arbeitsverhältnis als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis fortzuführen, ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags darstellt. Ein solches Angebot müsse nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts so konkret formuliert sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Dies sei bei dem Schreiben der Arbeitnehmerin nicht der Fall. Ihre Erklärung lasse offen, für welchen konkreten Zeitraum sie Altersteilzeit begehrt. Weder lasse sich ihrem Schreiben entnehmen, ab welchem konkreten Datum die geänderten Vertragsbedingungen gelten sollen, noch zu welchem Zeitpunkt das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür seien verschiedene Beendigungszeitpunkte denkbar. So komme im konkreten Falle sowohl eine Beendigung zum 31. März 2018 in Betracht, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat. Andererseits sei aber auch eine Beendigung zum 30. September 2015 denkbar, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin berechtigt ist, Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Keine Aussage enthalte das Schreiben der Arbeitnehmerin auch im Hinblick darauf, wie die während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses verringerte Arbeitszeit verteilt werden soll, ob etwa eine Altersteilzeit im Teilzeit- oder im Blockmodell gewünscht ist. Außerdem bleibe offen, ob die Mitarbeiterin die Vertragsänderung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit dem Bestimmungsrecht dem Arbeitgeber überlassen wollte. Da in Bezug auf all diese Gesichtspunkte auch eine Auslegung des Schreibens nicht weiterführe, fehle es an einem hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Vertragsangebot der Mitarbeiterin, welches der Arbeitgeber hätte annehmen können. Demgemäß sei weder ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zustande gekommen, noch habe die Mitarbeiterin Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ein solches aufgrund ihrer in dem Schreiben abgegebenen Erklärung mit ihr abschließt.