Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung ist außergewöhnliche Belastung
Aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes entschloss sich ein Ehepaar für eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders (heterologe künstliche Befruchtung). Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und lässt nunmehr den Abzug solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu.