Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden
Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach mussten z. B. · Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage…