Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Günstigerprüfung
Bei der Prüfung, ob der Abzug von Kinderfreibeträgen günstiger ist als das Kindergeld, ist nicht das tatsächlich gezahlte, sondern der Anspruch auf Kindergeld bei der Vergleichsberechnung maßgebend.
Bis einschließlich 2003 wurde die Steuerermäßigung durch Kinderfreibeträge mit dem tatsächlich gezahlten Kindergeld verglichen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist nur noch der Anspruch auf Kindergeld und nicht die ausgezahlten Beträge der Steuerersparnis gegenüberzustellen. Diese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Verfahrensvereinfachung dienen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Jeder Anspruchsberechtigte sollte deshalb einen Kindergeldantrag stellen.