Abzug außergewöhnlicher Kfz-Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale
Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird ab 2001 grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zur Abgeltung der Aufwendungen eine Entfernungspauschale gewährt. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist unbeachtlich. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Lediglich Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Einem Arbeitnehmer war ein Missgeschick passiert. Eine Falschbetankung…