201108.19
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Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall (BFH)

Werden bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot auch im Verlustfall anzuwenden  (BFH, Urteil v. 6.4.2011 – IX R 40/10; veröffentlicht am 27.7.2011).

Hintergrund: Der BFH hatte – ausgehend vom Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG) jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (vgl. BFH, Urteil v. 25.6.2009 – IX R 42/08 und BFH, Beschluss v. 18.3.2010 – IX B 227/09).

Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 €, wovon lt. Jahresabschluss zum 31.12.2001 die Hälfte eingezahlt war. Am 6.5.2002 verkaufte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zu einem Kaufpreis in Höhe von ca. 10.000 €. Zudem verzichtete er auf die Rückzahlung eines Darlehens gegenüber der GmbH in Höhe von ca. 65.000 €. Unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ermittelte das Finanzamt einen Veräußerungsverlust. Dabei berücksichtige es die Anschaffungskosten und den Forderungsverzicht des Klägers gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte. Hiergegen wendete der Kläger ein, dass Halbabzugsverbot sei vorliegend nicht anzuwenden; denn es ergäben sich im Streitfall nur Einnahmen in Höhe eines Betrages, der die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht übersteige. Saldiere man Veräußerungserlös und Anschaffungskosten, so ergäben sich keine positiven Einkünfte.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Für eine – ggf. verfassungskonforme – Einschränkung des Halbabzugsverbots bei Verlusten in der Weise, dass die Anschaffungs- und Veräußerungskosten der jeweiligen Anteile voll berücksichtigt werden, soweit sie den Veräußerungs-/Auflösungserlös übersteigen, bleibt kein Raum. Der Gesetzeszweck, Doppelbegünstigungen auszuschließen, ist im eindeutigen Gesetzeswortlaut insoweit lediglich typisierend umgesetzt worden. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die zum Verlust führenden Aufwendungen in voller Höhe getragen hat, rechtfertigt danach keine volle Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, da diese nach § 3c Abs. 2 EStG lediglich in typisierender Weise – hälftig – anzusetzen sind. Dass dies einen „Fallbeileffekt“ bei auch nur geringen Einnahmen nach sich zieht, ist von der vom BFH als verfassungsgemäß erachteten gesetzlichen Typisierung umfasst. Danach sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige wegen lediglich geringfügiger Veräußerungseinnahmen im Ergebnis einen Verlust erwirtschaftet hat.

Anmerkung: Damit ist nun geklärt, dass bereits geringfügige, nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Einnahmen das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG auslösen, auch wenn die geringfügigen Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung mit Verlust anfallen. Der BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbabzugsverbots aus. Letzteres hat der BFH mit einem weiteren am 27.7.2011 veröffentlichten Urteil entschieden (BFH, Urteil v. 6.4.2011 – IX R 61/10).

Quelle: BFH online

Hinweis: Mit der Neuregelung des § 3c Abs. 2 EStG im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 ist für die Anwendung des Teilabzugsverbotes ab dem VZ 2011 bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 40 ausreichend (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG n.F.). Mit dieser Regelung soll die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt werden.

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