201108.20
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Änderung bei den Verbrauchsteuern

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2011 dem Sechsten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 13b UStG) zugestimmt.

Für Veranlagungszeiträume ab 01.07.2011 gilt dann:

  • Für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und von bestimmten integrierten Schaltkreisen soll die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen, wenn dieser Unternehmer ist und das Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt. Hierfür sind die neuen Kennzahlen 78 und 79 der Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen.

    Bei der Neuauflage der Umsatzsteuervoranmeldung plant die Finanzverwaltung nach aktuellem Stand zusätzlich die Einführung einer weiteren Kennzahl für Erlöse, die gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG erzielt wurden.

  • Der leistende Unternehmer muss zukünftig Erlöse aus Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) in der neuen Kennzahl 68 der Umsatzsteuervoranmeldung ausweisen.

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