Anhebung der Schwellenwerte zur Einteilung der Kapitalgesellschaften
Das Handelsrecht enthält die Kriterien, nach denen Unternehmen in eine der drei Größenklassen – kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft – eingestuft werden. Die Differenzierung in Größenklassen ist von maßgebender Bedeutung für die Inanspruchnahme verschiedener Befreiungen und Erleichterungen bei der Rechnungslegung, insbesondere für die Prüfungspflicht, die erst bei mittelgroßen Unternehmen einsetzt, oder für die Möglichkeit kleiner Unternehmen, die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung nebst hierzu im Anhang enthaltener Angaben zu unterlassen. Klein sind künftig Kapitalgesellschaften, deren Bilanzsumme nicht mehr als 4.840.000 € (bisher 4.015.000 €), deren Umsatzerlöse nicht mehr als 9.680.000 € (bisher 8.030.000 €) betragen und die nicht mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen.
Mittelgroß sind künftig Kapitalgesellschaften, deren Bilanzsumme nicht mehr als 19.250.000 € (bisher 16.060.000 €), deren Umsatzerlöse nicht mehr als 38.500.000 € (bisher 32.120.000 €) betragen und die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigen.