201303.05
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Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe

Auch die Taxiunternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sind zur Einzelaufzeichnung der Taxieinnahmen verpflichtet. Dies geschieht durch sog. Schichtzettel.

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass Schichtzettel im Taxigewerbe aufzubewahren sind. Die Aufbewahrung der Schichtzettel ist nur dann nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach der Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

Eine monatliche Übergabe und anschließende Übertragung der Daten in ein Kassenbuch – wie im entschiedenen Fall – entbindet das Unternehmen nicht von der Aufbewahrungspflicht.

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