201303.09
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Zinsen aus vor dem 1.1.1974 abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht steuerbar

Ein Malermeister hatte 2001 zur Absicherung eines betrieblichen Kontokorrentkontos Lebensversicherungsansprüche an seine Bank abgetreten. Der Lebensversicherungsvertrag war 1966 abgeschlossen worden. Das Finanzamt war der Ansicht, die Lebensversicherungsansprüche seien steuerschädlich verwendet worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bei der späteren Auszahlung der Lebensversicherung die Zinsen aus den Sparanteilen zu versteuern wären.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Malermeisters, dass Erträge aus vor dem 1.1.1974 abgeschlossenen Lebensversicherungen wegen der damaligen Rechtslage nicht steuerbar sind.

Hinweis: Bevor Lebensversicherungsansprüche abgetreten werden, sollte in jedem Fall steuerlicher Rat eingeholt werden.

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