201008.23
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Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem Grundstückshandel grundsätzlich nicht missbräuchlich

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese nicht funktionslos ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche eigene Tätigkeiten, wie z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks und anschließende Verwertung, ausübt.

Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern Grundstücke von der Treuhandanstalt erworben. Die anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur teilweise, so dass sich die Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine gesellschafteridentische GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren. Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der bisher veranlagten Verluste aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.

Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt und festgestellt, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel der GbR vorliegt. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere Umstände verursacht, die die Gesellschaft selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche an die personenidentische GmbH, die anschließende Bebauung und die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten entfaltet und die Vermarktung des Objekts auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden wäre, um damit ein Überschreiten der so genannten DreiObjektGrenze bei dem Personenunternehmen zu vermeiden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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